Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reinigungsarbeiten von Solarertrag
Gültig ab 15.August 2023
I. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Dienstleistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträgen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn und soweit ein Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.
(4) Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Kunden- und Projektdaten werden auf einer EDV-Anlage gespeichert. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes werden eingehalten.
II. Angebot – Angebotsunterlagen, Auftragsannahmen, Referenzen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen und wird mit entsprechenden rechtlichen Schritten geahndet. Diesbezüglich wird auf § 17 Abs. 2 UWG hingewiesen. Mündliche Vereinbarungen oder Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so bleibt der Auftraggeber an seine Auftragserteilung für die Dauer von 6 Wochen gebunden.
(2) Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Preise, Zeichnungen und andere Spezifikationen sind nur annähernd und für uns erst nach ausdrücklicher Bestätigung wirksam. Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen und andere Dokumente, insbesondere solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, bleiben unser Eigentum. Eine Weitergabe ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an Dritte ist ausgeschlossen und wird mit entsprechenden rechtlichen Schritten geahndet. Diesbezüglich wird auf § 17 Abs. 2 UWG hingewiesen. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Überlassung von Zeichnungen, Fotos oder sonstigen Informationen des Auftraggebers keine Patentrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
(3) Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung (ausreichend per Telefax oder email). Als Auftragserteilung zur Durchführung unserer Dienstleistung gilt:
Die Rücksendung eines vorliegenden unterschrieben Angebots oder unsere unterschriebene Auftragsbestätigung. Auftragsannahmen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Absprachen erfordern ebenfalls zur Rechtswirksamkeit eine schriftliche Bestätigung durch uns. Der Widerruf eines bereits erteilten Auftrags durch den Auftraggeber ist unzulässig.
(4) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer erbrachte Dienstleistungen als Referenz benennen und mit Fotos werben darf. Ihr werden hierzu, auf Bitte, Bilder und Referenzschreiben von einzelnen erbrachten Dienstleistungen oder installierten Komponenten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
(2) Die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in schriftlichen Angeboten und am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Wechsel werden zur Zahlung nicht akzeptiert. Diskont- und Einzugsspesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, dass der Auftraggeber in der Lage ist, den Dienstleistungspreis in voller Höhe zu entrichten. Falls diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vorliegen, sowie Zahlungen nicht im vereinbarten Zahlungsziel getätigt werden, können wir sofortige Barzahlung vor Beginn der Dienstleistung unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin verlangen. Im Falle des Bekanntwerdens einer erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation des Auftraggebers nach Vertragsabschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und können den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen verlangen. Sollten wir von dem Recht des Vertragsrücktritts Gebrauch machen, hat der Auftraggeber uns den entgangenen Gewinn oder die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere bezüglich des getätigten Arbeitsaufwandes, zu ersetzen. Zahlungen müssen ausschließlich an uns erfolgen.
(6) Alle von uns veröffentlichten Preise und Preislisten im Internet enthalten die Reinigung der Photovoltaikanlage bei normaler Verschmutzung, mit Teleskopstangen bis 6,0 Meter und entmineralisiertem Wasser, für begehbare Dächer und Anlagen mit Wartungsgang bis 12° Dachneigung oder Dächer, die vom Boden aus gereinigt werden können. Der Einsatz von Arbeitsbühne oder Gerüst, Übernachtungskosten, höherer Reinigungsaufwand bei starken Verschmutzungen werden gesondert berechnet. Lassen Sie sich im Zweifelsfall ein auf Sie zugeschnittenes Festpreis-Angebot unterbreiten.
(7) Sollte die zu reinigende Fläche von der angebotenen Größe abweichen, so wird die effektiv gereinigte Fläche berechnet.
IV. Lieferung, Verpflichtungen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3.a) Der Auftraggeber stellt während des gesamten Zeitraums der Durchführung unserer Dienstleistung den freien Zugang zum reinigenden Objekt in einer Art und Weise zur Verfügung, dass die Arbeiten ungestört und ohne Gefahr für Körper und Leben unserer Erfüllungshilfen verrichtet werden können.
(3.b) Der Auftraggeber stellt einen funktionstüchtigen Stadtwasser- und Stromanschluss in unmittelbarer Nähe, maximale Entfernung 100 Meter zum Reinigungsobjekt, zur Verfügung und übernimmt die Verbrauchskosten zur Durchführung der Reinigungspflege. Sollte dies nicht möglich sein, dann ist der Auftraggeber verpflichtet vor Auftragsvergabe den Auftragnehmer hierüber zu unterrichten.
(3.c) Alles was die Arbeitssicherheit beeinträchtigen kann, beispielsweise nicht ausreichend isolierte Stromleitungen, defekte Dacheindeckung, unzureichend befestigte Fahr- und Stellflächen für Arbeitsbühnen, Leitern usw. sind spätestens zu Beginn der Auftragsdurchführung beseitigt.
(3.d) Der Auftraggeber trägt bauseits im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge, dass zugelassene Tritte und Absturzsicherungen installiert sind und diese nach Vorschrift einer regelmäßigen Revision unterzogen werden. Gleiches gilt für Halterungen von Gerüsten und Leitern.
(3.e) Sollte eine Absperrung von Arbeitsstellen (z. B. Gehweg- oder Straßensperrung) nötig sein, dann wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 6 StVO benötigt. Diese muss rechtzeitig beantragt werden. Entstehende Kosten hierfür sind vom Auftraggeber bauseits zu tragen.
(3.f) Der Auftraggeber hat uns spätestens bei Auftragsvergabe darüber zu informieren, ob die Solar- oder Photovoltaikanlage schon einmal gereinigt wurde und wie und mit welchen Mitteln.
(4) Kann die Dienstleistung aus einem der beschriebenen Gründe von Abs. 3a bis 3f nicht, stark verzögert oder nur beeinträchtigt ausgeführt werden, sind vom Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Berechnungsgrundlage ist pro Arbeitskraft eine Pauschale von 55,- EURO pro Stunde und Fahrtkosten in Höhe von mindestens 0,70 EURO/ km für eine Strecke für PKW zzgl. gesetzl. MwSt.. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die durch die zu erbringende Dienstleistung bei Photovoltaikanlagen erzielt werden könnten, ist ausgeschlossen.
(7) Ist die Anlage nur mit Hilfe von technischem Equipment (Arbeitsbühne) erreichbar, so sind diese Kosten vom Kunden zu tragen. Wenn Dachflächen aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht, oder nur durch erhöhtes Risiko erreichbar sein sollten, ist die solarertrag berechtigt, diese Bereiche von der Reinigung auszuschließen. Diese Bereiche werden nicht berechnet.
(8) Bei Verschmutzungen, die über ein übliches Maß starker Verschmutzung hinausgehen und den Aufwand einer Sonderreinigung erfordern (beispielsweise händisches Ausschwemmen der Profile, Sonderreinigung bei Moos, Flechtenbefall sowie Schwefeloxidbelastungen mit Bearbeitungszeiten von ca. 30 min/Modul), werden bei Auftragsausführung Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam über den Umfang einer Auftragserweiterung entscheiden.
V. Mängelhaftung und Gewährleistung
(1) Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen werden von uns nicht anerkannt! Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung/ Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Schadenersatz- und / oder Gewährleistungsansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund solcher Mängel ist in allen Fällen ausgeschlossen.
(2) Für (Mangel-) Folgeschäden oder (Mangel-) Folgekosten des Vertragspartners bzw. sonstige Schadenersatzansprüche (welcher Art auch immer) wegen leichter Fahrlässigkeit unsererseits ist von der Haftung ausgeschlossen. Das Vorliegen von Mängeln berechtigt unseren Vertragspartner nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen! Es wird in diesem Fall jegliche Gewährleistung der erbrachten Dienstleistungen ausgeschlossen!
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unter Ausschuss weiterer Ansprüche besteht eine Betriebshaftpflicht in Höhe und Umfang der nachstehenden Versicherungssummen pro Jahr: Personenschäden bis zu 3.000.000,-Euro; sonstige Sach- und Vermögensschäden bis zu 6.000.000,-Euro. Sollte eine höhere Summe erfordert sein, ist uns dies vom Auftraggeber vor Auftragsvergabe mitzuteilen. Sollte keine höhere Absicherung gewünscht werden, dann trägt der Auftraggeber das Risiko für Ansprüche die diese Summen übersteigen selbst und schließt weitere führende Haftungsansprüche gegen uns aus.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Haftungsausschluss für alle Solarthermie- und Photovoltaikanlagen die schon einmal gereinigt wurden. Es besteht eine Haftung nur für Schäden die direkt von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen bei den Reinigungsarbeiten entstanden sind. Für vorhandene oder später auftretende Schäden besteht daher grundsätzlich Haftungsausschluss!
(6) Solarkollektoren und Photovoltaikmodule gleich welcher Bauart werden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht mit Leitern oder sonstigen Gerätschaften belegt oder betreten. Es werden keine Hochdruckreiniger oder Dampfstrahler eingesetzt. Hierdurch wird die Gefahr von direkten Schäden oder Folgeschäden wie zum Beispiel: Glasrissen, Mikrorissbildung in den Zellen usw. ausgeschlossen. Für vorhandene oder später auftretende Schäden besteht daher grundsätzlich Haftungsausschluss!
(7) Haftungsausschluss Antireflexbeschichtungen und ESG-Sicherheitsglas: Antireflexbeschichtungen und Einscheibensicherheitsglas (ESG und ESGH) sind schwer zu erkennen und aufgrund ihrer Beschaffenheit, nicht unbedingt ohne Beschädigungen zu reinigen. Für sofort oder später auftretende Schäden besteht daher grundsätzlich Haftungsausschluss!
(8) Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist jegliche Haftung im Übrigen ausgeschlossen!
IV. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer V vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) oder erbrachten Dienstleistungen üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Wir sind nicht technischer Hersteller der von uns zu reinigenden Produkte. Wir übernehmen daher keinerlei Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien oder Gewährleistungen. Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien und Gewährleistungen sind ausschließlich direkt dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Von uns erteilte schriftliche Garantiezusagen bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig im Vorfeld über etwaige vom Hersteller ausgehändigte besondere Produktinstruktionen oder Wartungshinweise die in Zusammenhang mit dem zu reinigenden Objekt / Objekten und unserer zu erbringen Dienstleistung stehen zu unterrichten.
(5) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 4 nicht nach und werden hierdurch Haftungsansprüche gegen uns ausgelöst, stellt der Auftraggeber uns von diesen Ansprüchen frei; sind von uns zu vertretende Umstände mit ursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
VII. Schlussbestimmungen
(1) Soweit sich aus einem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Firmensitz.
(2) Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Gemünd/Deutschland.
(4) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gemünd ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.